(1)Liegen die im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 festgelegten zusätzlichen Übernahmezusagen und die im jährlichen Solidaritätspool verfügbaren Zusagen unter dem in diesem Durchführungsbeschluss des Rates ermittelten Übernahmebedarf, a) übernehmen die beitragenden Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, für die der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, in einer Größenordnung von bis zu 100 % des Übernahmebedarfs, der in dem im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Plan für Solidaritätsmaßnahmen ermittelt wurde; b) bei der Anwendung des Buchstabens a dieses Unterabsatzes und falls erforderlich übernehmen die beitragenden Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 die Zuständigkeit über ihren gerechten Anteil hinaus; c) bei der Anwendung der Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes gelten Artikel 63 Absätze 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend.
Wird die Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf eine Situation aktiviert, die derjenigen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a entspricht und vereinbaren die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Aktivierung, Artikel 11 der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, so werden keine obligatorischen Verrechnungen gemäß diesem Artikel vorgenommen.
Wird der betreffende Mitgliedstaat mit dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates ermächtigt, Artikel 13 anzuwenden, so werden keine obligatorischen Verrechnungen gemäß diesem Artikel vorgenommen.
(2)Reicht die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels nicht aus, um 100 % des in dem Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 ermittelten Übernahmebedarfs zu decken, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich wieder einberufen.
(3)Ein begünstigter Mitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu übernehmen, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, und zwar anstelle von Übernahmen nach dem Verfahren des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(4)Ist ein beitragender Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder Artikel 13 für Anträge zuständig geworden, die über seinen gerechten Anteil hinausgehen, so ist er berechtigt, a) seinen gerechten Anteil an künftigen Solidaritätsbeiträgen im Rahmen der folgenden jährlichen Zyklen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend der Anzahl an Anträgen, die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen, oder b) seinen gerechten Anteil an künftigen Solidaritätsbeiträgen, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt sind, entsprechend der Anzahl an Anträgen zu kürzen, die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat; eine solche Kürzung kann nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist.
(5)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Absatz 4 Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Mitteilung umfasst die Zahl der Anträge, für die der Mitgliedstaat die Zuständigkeit über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat, und die Kürzung, die er im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 oder während der Durchführung eines bestimmten gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschlusses des Rates vorzunehmen beabsichtigt.
Wenn die Kommission nach Abschluss der Prüfung der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bestätigt, dass der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, ermächtigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, seinen gerechten Anteil um die entsprechende Anzahl der Anträge zu kürzen, die dieser Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, im Rahmen der folgenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351, bei der Durchführung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschlusses des Rates innerhalb des in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums, um einen anderen Mitgliedstaat zu unterstützen, oder wenn nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eine Verrechnung der Verantwortlichkeiten erforderlich ist.
(6)Kann der Solidaritätsbedarf anderer Mitgliedstaaten, die begünstigte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 oder 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 sind, aufgrund der Inanspruchnahme der verfügbaren Zusagen im jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 4Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels durch den mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaat nicht bewältigt werden, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1351 und dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich einberufen.
(7)Ist ein anderer Mitgliedstaat infolge der im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 enthaltenen Maßnahmen, die zur Unterstützung des mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaats notwendig sind, der Auffassung, dass er einem Migrationsdruck ausgesetzt ist oder mit einer ausgeprägten Migrationslage gemäß Artikel 2 Nummern 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit einer Krisensituation konfrontiert ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat um Solidaritätsmaßnahmen oder eine vollständige oder teilweise Kürzung seiner Solidaritätsbeiträge gemäß der genannten Verordnung oder Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung ersuchen.
Bei der Prüfung des in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten begründeten Ersuchens des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission zusätzlich zu den Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung 2024/1351 auch, ob dieser Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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