(1)In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt können die Mitgliedstaaten bei Anträgen, die innerhalb des Geltungszeitraums des vorliegenden Artikels eingereicht werden, von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 abweichen, indem die Höchstdauer des Grenzverfahrens für die Prüfung der Anträge gemäß jenem Artikel durch einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängert wird.
Dieser Zeitraum wird nicht zusätzlich zu der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung genannten Frist angewendet.
(2)In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder einer Situation höherer Gewalt kann von Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 von der Verpflichtung nicht verlangt werden, Anträge von Antragstellern gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung in einem Grenzverfahren zu prüfen, wenn die Maßnahmen im Notfallplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht ausreichen, um dieser Situation zu begegnen.
(3)In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehenen Schwellenwert auf 5 % herabsetzen.
(4)In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 — auch in Fällen, in denen der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde zur Gewährung internationalen Schutzes nach den neuesten verfügbaren jährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt 50 % oder weniger beträgt, sowie in den in [Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung genannten Fällen — in einem Grenzverfahren unter Berücksichtigung des sich rasch entwickelnden Schutzbedarfs, der im Herkunftsland auftreten könnte, nach den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten über die Begründetheit eines Antrags entscheiden.
(5)Bei der Anwendung von Absatz 4 oder 5 dieses Artikels prüft der betreffende Mitgliedstaat vorrangig Anträge auf internationalen Schutz von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 und von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen.
Wendet der betreffende Mitgliedstaat Absatz 3, 4 oder 6 dieses Artikels an, so kann er auch Anträgen auf internationalen Schutz, die wahrscheinlich begründet sind, bei der Prüfung Vorrang einräumen.
(6)In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 in einem Grenzverfahren über die Begründetheit aller Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entscheiden, die instrumentalisiert und innerhalb des Zeitraums, in dem der vorliegende Absatz angewendet wird, registriert werden.
(7)Bei der Anwendung von Absatz 6 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Minderjährige unter zwölf Jahren und ihre Familienangehörigen sowie Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 werden vom Grenzverfahren ausgeschlossen, oder b) die Anwendung des Grenzverfahrens in Bezug auf die folgenden Kategorien von Antragstellern wird eingestellt, wenn auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind: i) Minderjährige unter zwölf Jahren und ihre Familienangehörigen und ii) vulnerable Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348.
Dieser Absatz lässt den verpflichtenden Charakter des Grenzverfahrens gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1348 unberührt.
(8)Wird der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 6 dieses Artikels anzuwenden, so wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 angegeben, ob Absatz 7 Buchstabe a oder b auf der Grundlage der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Anwendung findet.
(9)Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat wendet die in den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen von den Asylverfahrensregeln nicht an oder beendet deren Anwendung, wenn gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 oder mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann.
(10)Bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Ausnahmen gelten die Grundsätze des Rechts auf Asyl und die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie die in den Kapiteln I und II der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Garantien, damit die Rechte von Personen, die internationalen Schutz suchen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, geschützt sind.
Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen.
Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(11)Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen berühren nicht das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351.
Ist dieses Verfahren länger als die Höchstdauer des Asylverfahrens an der Grenze in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt, so wird das Verfahren und das restliche Asylverfahren im Hoheitsgebiet des die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1348 abgeschlossen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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