(1)In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder in einer Situation höherer Gewalt, die es dem mit einer solchen Situation konfrontierten Mitgliedstaat unmöglich macht, die in den Artikeln 39, 40, 41 und 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen einzuhalten oder Personen aufzunehmen, für die er nach der genannten Verordnung zuständig ist, kann der Mitgliedstaat von allen in den Artikeln 39, 40 und 41 sowie in Artikel 46 der genannten Verordnung festgelegten Fristen gleichzeitig abweichen.
(2)Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung an, so muss er a) ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von vier Monaten nach dem Tag stellen, an dem der Antrag registriert wurde, b) auf ein Aufnahmegesuch nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs antworten, c) eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb eines Monats nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung übermitteln oder den Eingang innerhalb eines Monats nach einer solchen Mitteilung bestätigen und d) eine Überstellung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, die nach Artikel 43 Absatz 3 der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung hat, vornehmen.
(3)Hält der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat die Fristen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder d des vorliegenden Artikels nicht ein, so liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bei ihm oder wird ihm übertragen.
(4)Findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung, so werden Überstellungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist, erst dann durchgeführt, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mehr mit dieser Situation konfrontiert ist, es sei denn, der zuständige Mitgliedstaat hat aufgrund der individuellen Umstände des Antragstellers der Aufnahme der betreffenden Person zugestimmt. Findet die Überstellung innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, die nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, auch aufgrund des Fortbestehens der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt, nicht statt, so wird der zuständige Mitgliedstaat, der mit dieser Situation konfrontiert ist, abweichend von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von seinen Verpflichtungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden, und die Zuständigkeit dem überstellenden Mitgliedstaat übertragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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