ErwGr. 18

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, wobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führen. In diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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