ErwGr. 46

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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