ErwGr. 47

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 47 REG_2024_1359 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 47 REG_2024_1359 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.