REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum und angesichts der Bedeutung, die der Verwirklichung der Klima- und Biodiversitätsziele im Einklang mit den Verpflichtungen zukommt, die sich aus der Interinstitutionellen Vereinbarung ergeben, sollte die Fazilität zur Verwirklichung des Gesamtziels beitragen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimazielen zu verwenden sowie für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 einen Anteil von 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 10 % zu verwenden. Mindestens 37 % der über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) bereitgestellten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung sollten für die Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden. Dieser Betrag sollte im Einklang mit der Verpflichtung, der OECD die internationale Klimaschutzfinanzierung der EU zu melden, sowie anderen internationale Übereinkünften und Rahmen anhand der Rio-Marker berechnet werden. Bereits im Juni 2025 werden die EU-Klimakoeffizienten, die für alle Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 gelten und in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Climate Mainstreaming Architecture in the 2021-2027 Multiannual Financial Framework“ (Klima-Mainstreaming-Architektur im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027, SWD(2022)0225) festgelegt sind, auch auf Klimaausgaben im Rahmen der MFR-Rubrik 6 („Nachbarschaft und die Welt“) angewandt. Die Fazilität soll mit dem Konzept anderer Instrumente der Rubrik 6, einschließlich des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), in Einklang stehen, um für eine kohärente Klimaberichterstattung in der Region zu sorgen. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, bei denen die Standards und Prioritäten der Union in den Bereichen Klima und Umwelt und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) uneingeschränkt geachtet werden.
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