ErwGr. 27

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Der Gesamtbetrag der über die Fazilität bereitgestellten Unterstützung der Union sollte für den Zeitraum 2024 bis 2027 höchstens 6 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen betragen, davon bis zu 2 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 4 Mrd. EUR an finanziellem Beistand in Form von Darlehen zu Vorzugskonditionen, die von der Union bereitgestellt und durch die aus dem Betrag von 2 Mrd. EUR gebildete Dotierung abgesichert werden. Mindestens die Hälfte des Gesamtbetrags sollte über den WBIF zugewiesen werden, was auch den Gesamtbetrag der nicht rückzahlbaren Unterstützung nach Abzug von 1,5 % für technische und administrative Hilfe und die für die Darlehen erforderlichen Dotierungsbeträge einschließt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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