REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
Die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der Fazilität ergeben, sollten abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgesichert werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (9) („Haushaltsordnung“) darstellen. Für die Mittelausstattung der einzelnen Begünstigten sollte anhand der im Anhang genannten Formel ein Richtbetrag errechnet werden, wobei der Anteil der Bevölkerung des betreffenden Begünstigten an der Gesamtbevölkerung der Westbalkanregion und das durchschnittliche Pro-Kopf-BIP der Westbalkanregion im Verhältnis zum Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Begünstigten kombiniert werden, bei einem Gewichtungsfaktor von 60 % bzw. 40 %. Sind die Auszahlungsbedingungen für die Freigabe der Mittel nicht erfüllt, so sollte die Kommission einen Teil des Betrags oder den gesamten Betrag unter den anderen Begünstigten umverteilen können.
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