ErwGr. 32

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Um die effiziente Durchführung der Fazilität sicherzustellen und dabei die Integration der Begünstigten in europäische Wertschöpfungsketten zu erleichtern, sollten alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, dem Gebiet der Begünstigten, aus Kandidatenländern, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern stammen, die die den Begünstigten unter Berücksichtigung der Größe ihrer Wirtschaft ein vergleichbares Maß an Unterstützung gewähren wie die Union und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe im Gebiet der Begünstigten vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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