ErwGr. 34

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Die Durchführung der Fazilität sollte im Falle jedes Begünstigten durch eine kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionen (im Folgenden „Reformagenda“) untermauert werden, die einen Rahmen für die Förderung eines inklusiven und nachhaltigen sozioökonomischen Wachstums bietet, klar formuliert und auf die Anforderungen für den Beitritt zur Union sowie die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses abgestimmt ist. Die Reformagenda wird als übergeordneter Rahmen für die Verwirklichung der Ziele der Fazilität dienen. Die Reformagenda sollte in enger Abstimmung mit den maßgeblichen Interessenträgern, darunter die Parlamente der Begünstigten, lokale und regionale Vertretungsorgane und Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausgearbeitet werden und ihre Beiträge sollten in die Reformagenden einfließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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