ErwGr. 36

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Die Reformagenden sollten Maßnahmen für gezielte Reformen sowie vorrangige Investitionsbereiche vorsehen, ferner die Auszahlungsbedingungen, formuliert als messbare qualitative und quantitative Schritte, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss dieser Maßnahmen entsprechen, sowie einen indikativen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen. Die Reformagenden sollten auch eine vorläufige Liste der geplanten Investitionsprojekte enthalten, die im Rahmen des WBIF finanziert werden sollen. Der für diese Schritte vorgesehene Zeitraum sollte spätestens am 31. August 2027 enden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen können sollte, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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