ErwGr. 4

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und ihrer Partner im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*1), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien — im Folgenden „Begünstigte“), die Bemühungen um die Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf ihre künftige Mitgliedschaft in der Union voranzubringen und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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