ErwGr. 40

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Die Reformagenden sollten ergebnisorientiert sein und Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthalten. Diese Indikatoren sollten auf international vereinbarten Indikatoren beruhen. Sie sollten zudem mit den zentralen Leistungsindikatoren des Ergebnisrahmens des IPA III, des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung und des WBIF möglichst kohärent sein. Die Indikatoren sollten relevant, akzeptiert, plausibel, einfach und robust sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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