ErwGr. 42

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

Die Kommission sollte die einzelnen Reformagenden anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Genehmigung dieser Reformagenden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. Die Kommission wird den Beschluss 2010/427/EU des Rates (11) und die Rolle des Europäischen Auswärtige Dienstes (EAD) gegebenenfalls gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der einschlägigen Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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