ErwGr. 3

REG_2024_1451 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)

Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) sind Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind. Diese Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit für die Verwendung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen und gehören der Gruppe I in Anhang II Teil C der genannten Verordnung an, die andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel umfasst, „für die keine akzeptierbare Tagesdosis festgelegt wurde“ oder in Bezug auf die man in der letzten Risikobewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass „keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist“. Außerdem sind Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) für die Verwendung in bestimmten Lebensmittelkategorien mit numerischer Angabe einer Höchstmenge oder ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2024

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