Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116

REG_2024_1468 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen

Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von Kontrollen im Rahmen eines gemäß Absatz 1 eingeführten Systems ausgenommen.“ b) Absatz 6 Buchstabe f wird gestrichen.
2.In Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von den Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und gemäß Artikel 85 ausgenommen.“
3.Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Ausnahme der Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf Begünstigte, die dem Kontrollsystem gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung unterliegen;“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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