Art. 3 – Übergangsbestimmungen

REG_2024_1468 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen

(1)Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der GAP-Strategiepläne in Bezug auf Änderungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 oder 8, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2024 vorlegen, nicht der Genehmigung durch die Kommission.
(2)Abweichend von Artikel 119 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 beschließen, dass Änderungen der GAP-Strategiepläne iin Bezug auf Änderungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 oder 8 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung entfalten können. In Bezug auf GLÖZ-Standard Nr. 8 dürfen die Mitgliedstaaten diesen Beschluss nur fassen, wenn sie für das Antragsjahr 2024 eine Regelung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen wie brachliegender Flächen oder zur Schaffung neuer Landschaftselemente umfasst. Fassen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss, stellen sie sicher, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Vertrauensschutz für Landwirte und andere Begünstigte, beachtet werden und dass Landwirten und anderen Begünstigten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um den Änderungen nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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