ErwGr. 8

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Der Rat nahm am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 (4) zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP an, wonach Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, verboten sind. Am 9. März 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 (5) an, mit dem dieses Verbot auf den russischen National Wealth Fund ausgedehnt wurde. Infolge dieser Verbote sind die einschlägigen Vermögenswerte, die von Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten gehalten werden, immobilisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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