ErwGr. 9

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Oktober 2023 hervorgehoben, müssen in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unionsrecht und dem internationalen Recht entscheidende Fortschritte in der Frage erzielt werden, wie außerordentliche Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus Russlands immobilisierten Vermögenswerten stammen, in die Unterstützung der Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau geleitet werden könnten. In seinen Schlussfolgerungen ersuchte der Europäische Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission, die Arbeit im Hinblick auf die Vorlage von Vorschlägen zu beschleunigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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