Anhang I – Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2

REG_2024_1485 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

1.Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ft) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst werden;
1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2.Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.
3.Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.
4.Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
a)Amatol;
b)Nitroglykol;
c)Pikrylchlorid.
5.Bandstacheldraht.
6.Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
7.Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in diesem Anhang aufgeführten Güter konstruiert wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2024

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