Anhang II – Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne von Artikel 3

REG_2024_1485 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht
a)für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist,1)
b)Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) elektronische Transaktionen oder iv) Telefonverkauf
i)Barverkauf,
ii)Versandverkauf,
iii) elektronische Transaktionen oder
iv)Telefonverkauf
c)Software, die allgemein zugänglich ist oder
d)wenn Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet.
Die Abschnitte A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Abschnitte.
A.
Liste der Ausrüstung — Ausrüstung für tiefe Paketinspektion — Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung — Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung — Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation — Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren — Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung — IMSI (4), MSISDN (5), IMEI (6), TMSI (7) Abhör- und Überwachungsausrüstung — Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (8) / GSM (9) / GPS (10) / GPRS (11) / UMTS (12) / CDMA (13)/PSTN (14) — Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (15), SMTP (16) und GTP (17) Informationen — Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen — Ferngesteuerte Forensikausrüstung — Ausrüstung für die semantische Verarbeitung — Entschlüsselungsausrüstung für WELP- und WPA-Schlüssel — Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
— Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— IMSI (4), MSISDN (5), IMEI (6), TMSI (7) Abhör- und Überwachungsausrüstung
— Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (8) / GSM (9) / GPS (10) / GPRS (11) / UMTS (12) / CDMA (13)/PSTN (14)
— Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (15), SMTP (16) und GTP (17) Informationen
— Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— Entschlüsselungsausrüstung für WELP- und WPA-Schlüssel
— Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B.
Nicht verwendet
C.
Nicht verwendet
D. „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
E. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Abschnitte fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Fußnoten:
(4)„IMSI“: International Mobile Subscriber Identity.
Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(5)„MSISDN“: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number.
Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers.
Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher — genauso wie eine IMSI — die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(6)„IMEI“: International Mobile Equipment Identity.
In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone.
Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt.
Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(7)„TMSI“: Temporary Mobile Subscriber Identity.
Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
(8)„SMS“: Short Message System.
(9)„GSM“: Global System for Mobile Communications.
(10)„GPS“: Global Positioning System.
(11)„GPRS“: General Package Radio Service.
(12)„UMTS“: Universal Mobile Telecommunication System.
(13)„CDMA“: Code Division Multiple Access.
(14)„PSTN“: Public Switch Telephone Networks.
(15)„DHCP“: Dynamic Host Configuration Protocol
(16)„SMTP“: Simple Mail Transfer Protocol.
(17)„GTP“: GPRS Tunnelling Protocol.
(1)Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl.
L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2024

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