Art. 1 – Errichtung und Tätigkeitsbereich

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde“) wird hiermit errichtet.
(2)Die Behörde handelt im Rahmen der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse, insbesondere der Befugnisse nach Artikel 6, und im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1113, der Richtlinie (EU) 2024/1640 und der Verordnung (EU) 2024/1624, sowie aller Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse auf der Grundlage dieser Rechtsakte, aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, mit denen der Behörde Aufgaben übertragen werden, und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und anderer Richtlinien, mit denen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen werden.
(3)Das Ziel der Behörde ist es, das öffentliche Interesse, die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, indem sie a) die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert; b) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken und Bedrohungen im gesamten Binnenmarkt sowie von außerhalb der Union ausgehenden Risiken und Bedrohungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben oder haben können, beiträgt; c) eine hochwertige Aufsicht auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt sicherstellt; d) zur aufsichtlichen Konvergenz auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt beiträgt; e) zur Harmonisierung der Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durch zentrale Meldestellen beiträgt; f) den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden unterstützt und koordiniert. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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