(1)Die Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Finanzaufseher sicher, dass Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor für nicht ausgewählte Verpflichtete, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet werden und einheitlich funktionieren. Zu diesem Zweck kann die Behörde a) ein Kollegium einrichten, sofern ein solches Kollegium noch nicht eingerichtet wurde, obwohl die Bedingungen für seine Einrichtung gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erfüllt sind, und Sitzungen des Kollegiums einberufen und organisieren; b) bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums Unterstützung leisten, wenn die zuständigen Finanzaufseher darum ersuchen; c) bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Vor-Ort-Kontrollen und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten; d) in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern zur Erleichterung der Arbeit des Kollegiums alle einschlägigen Informationen sammeln und austauschen und diese Informationen den Behörden des Kollegiums zugänglich machen; e) wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -praktiken fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die nicht ausgewählten Verpflichteten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; f) die Tätigkeiten der Finanzaufsehern im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilhabe an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und können daher an deren Aktivitäten teilnehmen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, die gemeinsam von zwei oder mehr Finanzaufsehern durchgeführt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024
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