Art. 52 – Ablehnung oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Billigt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht oder ändert sie ihn gemäß Artikel 49 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.
(2)Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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