Art. 82 – Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ohne Einschränkung auf die Behörde Anwendung.
(2)Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (42) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Bediensteten der Behörde haben.
(3)Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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