Art. 91 – Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde baut eine enge Zusammenarbeit mit den ESA auf und pflegt diese, insbesondere wenn es um die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen geht, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
(2)Bis zum 27. Juni 2025 schließt die Behörde mit den ESA eine Vereinbarung, in der beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Unionsrecht gestaltet werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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