ErwGr. 86

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Behörde sollte die meisten ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse bis 1. Juli 2025 übernehmen. Die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter sollte 2028 aufgenommen werden. Dies sollte der Behörde ausreichend Zeit geben, ihren Hauptsitz in dem in dieser Verordnung festgelegten Mitgliedstaat zu errichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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