Art. 23 – Zeitpunkt der Überprüfung der Identität des Kunden und wirtschaftlichen Eigentümers

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Die Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und jeder Person im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben h und i ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt. Bei Immobilienmaklern erfolgt die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erst nachdem der Verkäufer oder Vermieter ein Angebot annimmt, in jedem Fall aber vor der Übertragung von Geldern oder Immobilien.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
(3)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf ein Kredit- oder Finanzinstitut ein Konto — und falls der Kunde dies wünscht, auch ein Konto, über das Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — eröffnen, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen von dem Kunden oder in seinem Namen erst dann vorgenommen werden, wenn den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vollständig entsprochen ist.
(4)Bei jeder Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person, dem Verwalter eines Express Trusts oder der Person, die bei einer ähnlichen, in den Artikeln 51, 57, 58, 61 und 67 genannten Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, holen die Verpflichteten — sofern die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 registriert sind — einen gültigen Nachweis für die Registrierung oder einen kürzlich ausgestellten Registerauszug ein, durch den die Gültigkeit der Registrierung bestätigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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