Art. 33 – Vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Ist die Geschäftsbeziehung oder Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anhängen II und III festgelegten Risikofaktoren mit einem geringen Risiko verbunden, können die Verpflichteten die nachstehend genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen anwenden: a) Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt; sie müssen dies aber spätestens 60 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben; b) Vergrößerung der Abstände, in denen die Kundenidentität erneut zu überprüfen ist; c) Verringerung der Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion eingeholt werden, oder deren Ableitung von der Art der Transaktionen oder begründeten Geschäftsbeziehungen; d) Vergrößerung der Abstände, in denen die Transaktionen des Kunden überprüft werden, oder Verringerung des Umfangs dieser Überprüfungen; e) Anwendung jeder anderen von der AMLA nach Artikel 28 ermittelten einschlägigen vereinfachten Sorgfaltsmaßnahme. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(2)Die Verpflichteten stellen sicher, dass die nach Artikel 9 eingerichteten internen Verfahren die speziellen Maßnahmen für eine vereinfachte Überprüfung enthalten, die bei den verschiedenen Arten von Kunden mit geringerem Risiko einzuleiten sind. Wenn Verpflichtete beschließen, zusätzliche Faktoren für eine geringeres Risiko zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung dokumentieren.
(3)Zwecks Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen legen die Verpflichteten Risikomanagementverfahren für die Voraussetzungen fest, unter denen sie Leistungen für einen Kunden erbringen oder Transaktionen für diesen durchführen können, bevor die Überprüfung stattgefunden hat, wozu u. a. eine Begrenzung der Höhe, der Anzahl oder der Arten der möglichen Transaktionen oder die Überwachung der Transaktionen mit dem Ziel zählt, sicherzustellen, dass diese den erwarteten Normen für die betreffende Geschäftsbeziehung entsprechen.
(4)Die Verpflichteten vergewissern sich regelmäßig, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen weiterhin gegeben sind. Die Häufigkeit solcher Überprüfungen muss der Art und dem Umfang des Geschäfts und den mit der spezifischen Beziehung verbundenen Risiken angemessen sein.
(5)Von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen sehen die Verpflichteten immer dann ab, wenn a) sie Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer auf der Stufe der Identifizierung gelieferten Angaben haben oder sie bei diesen Angaben Unstimmigkeiten entdecken; b) die Faktoren, die auf ein geringeres Risiko schließen lassen, nicht mehr gegeben sind; c) die Überwachung der Transaktionen des Kunden und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eingeholten Informationen das Szenario eines geringeren Risikos ausschließen; d) ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; e) ein Verdacht besteht, dass der Kunde oder die im Namen des Kunden handelnde Person versucht, gezielte finanzielle Sanktionen zu umgehen oder sich diesen zu entziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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