Art. 68 – Sanktionen

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
(2)Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird: a) die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften; b) Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen; c) die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind. Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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