Art. 72 – Weitergabe von Informationen an die zentrale Meldestelle

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Geben Verpflichtete bzw. Mitarbeiter oder Direktoren dieser Verpflichteten gemäß den Artikeln 69 und 70 Informationen in gutem Glauben an die zentrale Meldestelle weiter, so gilt dies nicht als Verstoß gegen eine vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder seine Direktoren oder seine Mitarbeiter keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen sie sich der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten nicht genau bewusst waren, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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