Art. 81 – Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der EUStA

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 übermittelt jede zentrale Meldestelle der EUStA unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder sonstige kriminelle Tätigkeiten begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Standards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
(2)Die zentralen Meldestellen beantworten Auskunftsersuchen der EUStA im Zusammenhang mit Geldwäsche und sonstigen kriminellen Tätigkeiten gemäß Absatz 1.
(3)Die zentralen Meldestellen und die EUStA können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Geldwäsche und andere kriminelle Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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