Art. 87 – Überprüfung

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Bis zum 10. Juli 2032 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.
Die erste Überprüfung enthält eine Bewertung
a)der nationalen Systeme für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 sowie Hindernisse und Möglichkeiten für die Einrichtung eines einheitlichen Meldesystems auf Unionsebene;
b)der Angemessenheit des Rahmens für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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