ErwGr. 109

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft in Situationen, in denen die Anteile der Gesellschaft in einer Rechtsvereinbarung gehalten werden oder in denen sie von einer Stiftung oder einer ähnlichen juristischen Person gehalten werden, könnte angesichts der unterschiedlichen Art und der unterschiedlichen Kriterien für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zwischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen schwieriger sein. Daher müssen klare Vorschriften für den Umgang mit diesen Situationen einer vielschichtigen Struktur festgelegt werden. In solchen Fällen sollten alle wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung oder einer ähnlichen juristischen Person, wie etwa einer Stiftung, die wirtschaftlichen Eigentümer derjenigen Gesellschaft sein, dessen Anteile in der Rechtsvereinbarung oder von der Stiftung gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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