ErwGr. 134

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und wirksame Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum sicherzustellen, müssen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Anforderungen Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten im Hinblick auf Verstöße gegen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen eine unionsweit gleichwertige Abschreckungswirkung haben. Sanktionen sollten für juristische Personen und Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, Geldbußen enthalten können, die wegen Nichtvorhandenseins zutreffender, angemessener oder aktueller Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer verhängt werden, sowie die Löschung von juristischen Personen, die der Verpflichtung nicht nachkommen, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln, Geldbußen für wirtschaftliche Eigentümer und andere Personen, die es versäumen, mit einer juristischen Person oder einem Trustee eines Express-Trusts oder einer Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, zusammenzuarbeiten, Geldbußen für nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren, die es versäumen, der Offenlegungspflicht nachzukommen, oder privatrechtliche Folgen für nicht offengelegte wirtschaftliche Eigentümer wie etwa ein Verbot der Gewinnausschüttung oder ein Verbot der Ausübung von Stimmrechten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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