ErwGr. 24

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die Tätigkeiten von Profifußballvereinen und Fußballvermittlern sind aufgrund mehrerer dem Fußballsektor innewohnender Faktoren wie etwa der weltweiten Popularität des Fußballs, der damit verbundenen beträchtlichen Summen, Geldströme und finanziellen Interessen, der Häufigkeit von grenzüberschreitenden Transaktionen und der manchmal undurchsichtigen Eigentumsstrukturen Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt. All diese Faktoren setzen den Fußball einem möglichen Missbrauch durch Straftäter zur Legitimierung illegaler Gelder aus und machen den Sport somit anfällig für Geldwäsche und damit zusammenhängende Vortaten. Zu den wichtigsten Risikobereichen gehören beispielsweise Transaktionen mit Investoren und Sponsoren, einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern. Profifußballvereine und Fußballvermittler sollten daher robuste Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche ergreifen, einschließlich der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Investoren, Sponsoren, einschließlich Werbetreibender, und anderen Partnern und Gegenparteien, mit denen sie Transaktionen tätigen. Um eine unverhältnismäßige Belastung kleinerer Vereine, die Risiken des kriminellen Missbrauchs in geringerem Maße ausgesetzt sind, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Profifußballvereine auf der Grundlage eines nachweislich geringeren Risikos der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung ausnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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