ErwGr. 44

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Um eine wirksame Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, wenn mehrere Verpflichtete direkt oder indirekt miteinander verbunden sind und eine Gruppe von Unternehmen bilden oder Teil einer solchen sind, muss die weitestmöglich gefasste Definition einer Gruppe in Betracht gezogen werden. Zu diesem Zweck sollten Verpflichtete die geltenden Rechnungslegungsvorschriften befolgen, die es ermöglichen, Strukturen mit verschiedenen Arten wirtschaftlicher Verbindungen als Gruppen zu betrachten. Während eine herkömmliche Gruppe ein Mutterunternehmen und dessen Tochtergesellschaften umfasst, sind andere Arten von Gruppenstrukturen ebenso relevant, beispielsweise Gruppenstrukturen aus mehreren Mutterunternehmen, die eine einzige Tochtergesellschaft besitzen und die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) als Unternehmen bezeichnet werden, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, oder Finanzinstitute, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 jener Verordnung sind. Diese Strukturen sind allesamt Gruppen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften und sollten daher für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Gruppen betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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