ErwGr. 67

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Um sicherzustellen, dass das Gelangen illegaler Gelder in das Finanzsystem durch den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert wird, sollten die Verpflichteten vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit angehenden Kunden eine dem risikobasierten Ansatz entsprechende Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durchführen. Damit es jedoch nicht zu unnötigen Verzögerungen in den üblichen Geschäftsabläufen kommt, sollten die Verpflichteten die Informationen vom angehenden Kunden einholen können, während die Geschäftsbeziehung begründet wird. Kredit- und Finanzinstitute sollten die erforderlichen Informationen von angehenden Kunden einholen können, nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern Transaktionen erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden initiiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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