ErwGr. 95

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Versicherungsunternehmen unterhalten häufig keine Kundenbeziehungen zu den Begünstigten der Versicherungspolicen. Jedoch sollten sie in der Lage sein, Fälle von erhöhtem Risiko zu erkennen, beispielsweise wenn die Erträge aus einer Police einer politisch exponierten Person zugutekommt. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sollte die Versicherungspolice angemessene Maßnahmen zur Identifizierung des Begünstigten beinhalten, so als sei dieser ein neuer Kunde. Derlei Maßnahmen sollten zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der Abtretung der Police getroffen werden können, jedoch nicht später.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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