(1)Beim Aufbau des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes wird allgemein den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die notwendig sind für a) die Steigerung des Anteils und gegebenenfalls der Kapazität des nachhaltigeren Verkehrs am Güter- und Personenverkehr, insbesondere im Hinblick auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen und Umweltverschmutzung sowie auf eine Steigerung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzens, der aus dem Verkehr gezogen wird; b) die Gewährleistung einer besseren Erreichbarkeit und Anbindung aller Regionen der Union unter Berücksichtigung des territorialen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich des besonderen Falls der Gebiete in äußerster Randlage und anderer abgelegener Gebiete, Insel-, Rand- und Berggebiete sowie dünn besiedelter Gebiete; c) die Sicherstellung einer optimalen Integration der Verkehrsträger und der Interoperabilität zwischen Verkehrsträgern, einschließlich der aktiven Verkehrsträger in städtischen Gebieten; d) die Schließung von Verbindungslücken und Beseitigung von Engpässen, insbesondere in grenzüberschreitenden Abschnitten; e) die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, die einen nahtlosen Verkehr von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen sowie von Schiffen und Luftfahrzeugen, die Kraftstoffe verwenden, die zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen und zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit beitragen, gewährleistet; f) die Förderung einer wirksamen, nahtlosen und nachhaltigen Nutzung der Infrastruktur und erforderlichenfalls eine Kapazitätssteigerung; g) die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur und die Verbesserung bzw. Aufrechterhaltung ihrer Qualität in Bezug auf Sicherheit, Gefahrenabwehr, Effizienz des Verkehrssystems und des Verkehrsbetriebs, Klima- und Katastrophenresilienz, Umweltverträglichkeit und Kontinuität der Verkehrsströme; h) die Verbesserung der Dienstequalität und der sozialen Bedingungen für die Beschäftigten des Verkehrssektors sowie der Zugänglichkeit für alle Nutzer, einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und anderer Personen in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit, und die Verhinderung und Milderung von Mobilitätsarmut; i) die Verbesserung der Digitalisierung, um die digitale Durchsetzung gemäß dem Unionsrecht zu ermöglichen, und die Entwicklung von Automatisierung, insbesondere durch die Einführung und den Einsatz von IKT-Systemen für den Verkehr; oder j) die Anpassung — erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten — der Infrastruktur an eine Doppelnutzung, um sowohl zivilen Zwecken als auch Verteidigungszwecken zu dienen, wobei den für kurzfristige Bewegungen von Streitkräften in großem Maßstab erforderlichen Strecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
(2)Zur Ergänzung der in Absatz 1 dargelegten Maßnahmen finden Maßnahmen besondere Beachtung, die erforderlich sind für a) einen Beitrag zur Verringerung der Belastung von Stadtgebieten und gegebenenfalls dicht besiedelter empfindlicher Gebiete durch die negativen Auswirkungen des Schienen- und Straßen-Durchgangsverkehrs; b) die Optimierung der Infrastrukturnutzung, insbesondere durch effizientes Kapazitätsmanagement, Verkehrsmanagement und Steigerung der Betriebsleistung; c) einen Beitrag zu positiven Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt durch die Förderung der Nutzung aktiver Verkehrsträger mittels des Aufbaus einer entsprechenden Infrastruktur für Radfahren und Gehen; d) die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs aller Marktteilnehmer zur Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes; oder e) die Sicherstellung des effizienten Grenzübertritts für den Güterverkehr unter Berücksichtigung von Wartezeiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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