Art. 13 – Allgemeine Prioritäten für die Europäischen Verkehrskorridore

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Beim Aufbau der Europäischen Verkehrskorridore wird allgemein den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die notwendig sind für
a)die Entwicklung eines leistungsfähigen, nahtlosen und vollständig interoperablen Schienennetzes für den Güterverkehr in der gesamten Union;
b)die Entwicklung eines interoperablen, leistungsfähigen Schienennetzes für den Personenverkehr, einschließlich eines Hochgeschwindigkeitsnetzes, das städtische Knoten in der gesamten Union miteinander verbindet;
c)die Entwicklung einer effizienten Infrastruktur für die Luftfahrt und die Binnenschifffahrt und einer gut in den Europäischen Seeverkehrsraum integrierten Infrastruktur für den Seeverkehr;
d)die Entwicklung eines sicheren und gesicherten Straßennetzes mit ausreichenden Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie mit sicheren und gesicherten Parkflächen;
e)die Entwicklung multimodaler und interoperabler Verkehrslösungen;
f)die Förderung der intermodalen Integration der gesamten Logistikkette mit effizienter Verknüpfung der Verkehrs- und Stadtknoten;
g)die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, die einen nahtlosen Verkehr von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen sowie von Schiffen und Luftfahrzeugen, die Kraftstoffe verwenden, die zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen und zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit beitragen, gewährleistet;
h)gegebenenfalls die Einführung von IKT-Systemen für den Verkehr mit allen Verkehrsträgern, um eine effiziente Nutzung der Infrastruktur zu gewährleisten und digitalen Informationsaustausch zu ermöglichen; oder
i)gegebenenfalls die Verbesserung der Verbindungen zwischen dem Transeuropäischen Verkehrsnetz und den Infrastrukturnetzen der Nachbarländer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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