Art. 17 – Europäische Regelspurweite

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Eisenbahnstrecke des Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindungen, die europäische Regelspurweite von 1 435 mm aufweist.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn Züge mit einer Spurweite von 1 435 mm die Infrastruktur im Kernnetz spätestens bis zum 31.
Dezember 2030 und im erweiterten Kernnetz spätestens bis zum 31.
Dezember 2040 befahren können.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „neue Eisenbahnstrecke“ jede Strecke, deren Bauarbeiten bis zum 18.
Juli 2024 noch nicht begonnen haben.
(2)Abweichend von Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet am 18.
Juli 2024 keine neue Eisenbahnstrecke geplant ist, die an die Landgrenze eines anderen Mitgliedstaats gemäß Anhang I angebunden werden soll, einen Plan, in den die zu bauende neue Eisenbahnstrecke mit der europäischen Regelspurweite von 1 435 mm eingezeichnet ist.
Dieser Plan trägt den Auswirkungen auf die Interoperabilität mit dem benachbarten Mitgliedstaat bzw. den benachbarten Mitgliedstaaten Rechnung, indem insbesondere die etwaige Umstellung bestehender Eisenbahnstrecken auf die europäische Regelspurweite von 1 435 mm gemäß Absatz 3 berücksichtigt wird.
Der Plan umfasst eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse, die gegebenenfalls für die Entscheidung des Mitgliedstaats, neue Eisenbahninfrastruktur nicht in der europäischen Regelspurweite von 1 435 mm zu bauen, als Begründung dient, und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität.
Dieser Plan wird der Kommission spätestens bis zum 19.
Juli 2026 vorgelegt.
(3)Mitgliedstaaten mit einem bestehenden Schienennetz oder Teil davon, das eine von der europäischen Regelspurweite von 1 435 mm abweichende Spurweite aufweist, führen spätestens bis zum 19.
Juli 2026 eine Bewertung durch, in deren Rahmen sie die bestehenden Eisenbahnstrecken der Europäischen Verkehrskorridore im Hinblick auf deren etwaige Umstellung auf die europäische Regelspurweite von 1 435 mm ermitteln.
Bei grenzüberschreitenden Abschnitten wird die Bewertung mit dem benachbarten Mitgliedstaat bzw. den benachbarten Mitgliedstaaten abgestimmt.
Sie umfasst auch eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse zur Tragfähigkeit der etwaigen Umstellung auf die europäische Regelspurweite von 1 435 mm und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität.
Ausgehend von der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bewertung einen Plan für die Umstellung auf die europäische Regelspurweite von 1 435 mm mit den bestehenden Eisenbahnstrecken in den Europäischen Verkehrskorridoren, die auf die europäische Regelspurweite von 1 435 mm umgestellt werden sollen, und legen einen Zeitplan für diese Umstellung fest.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Eisenbahnstrecken, deren Bauarbeiten am 18.
Juli 2024 bereits begonnen haben.
(4)Die Prioritäten für die Infrastruktur- und Investitionsplanung, die sich aus den Plänen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergeben, werden gemäß Artikel 54 in den ersten Arbeitsplan des Europäischen Koordinators für einen Europäischen Verkehrskorridor, zu dem die Güterverkehrsstrecken mit einer von der europäischen Regelspurweite abweichenden Spurweite gehören, aufgenommen.
(5)Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen bei einer negativen sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse Durchführungsrechtsakte zur Gewährung einer befristeten Ausnahme von den in Absatz 1 genannten Anforderungen für neue Eisenbahnstrecken des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes oder für Teile davon erlassen.
Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung ist hinreichend zu begründen.
Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung werden im Falle grenzüberschreitender Abschnitte mit dem benachbarten Mitgliedstaat bzw. den benachbarten Mitgliedstaaten abgestimmt.
Die benachbarten Mitgliedstaaten können dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme beantragt, eine Stellungnahme übermitteln.
Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag die Stellungnahmen der benachbarten Mitgliedstaaten bei.
Ein Mitgliedstaat kann in einem einzigen Antrag mehrere Ausnahmeregelungen beantragen.
Die Kommission bewertet den Antrag vor dem Hintergrund der vorgelegten Begründung sowie gegebenenfalls im Hinblick darauf, ob der Antrag erhebliche Auswirkungen auf die Interoperabilität und die Kontinuität des Schienennetzes hat.
Die Kommission trägt den Stellungnahmen der betreffenden benachbarten Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
Sie kann den Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 um zusätzliche Informationen ersuchen.
Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind, kann sie den Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt jener zusätzlichen Informationen auffordern, diese Informationen zu ergänzen.
Die Kommission entscheidet über die beantragte Ausnahmeregelung spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 oder, falls die betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen gemäß Unterabsatz 3 übermittelt haben, spätestens vier Monate nach dem letzten Eingang dieser Informationen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
In der Entscheidung ist der Zeitraum angegeben, für den die Ausnahme gewährt wird.
Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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