(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) das ERTMS bei der Eisenbahninfrastruktur des erweiterten Kernnetzes bis zum 31.
Dezember 2040 und bei der Eisenbahninfrastruktur des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2050, mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindungen, eingerichtet ist, wobei die streckenseitige und die fahrzeugseitige Einführung des ERTMS synchronisiert und harmonisiert erfolgen muss; und b) das ERTMS bei den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindungen des erweiterten Kernnetzes bis zum 31.
Dezember 2040 und im Fall des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2050 eingerichtet ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Ausrüstung in Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere dem Infrastrukturbetreiber, für notwendig erachtet.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 31.
Dezember 2030 a) die Eisenbahninfrastruktur des Kernnetzes, mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindungen, die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt; und b) das ERTMS bei den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindungen des Kernnetzes eingerichtet ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Ausrüstung in Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere dem Infrastrukturbetreiber, für notwendig erachtet.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Klasse-B-Systeme spätestens bis zum 31.
Dezember 2040 im Kernnetz, bis zum 31.
Dezember 2045 im erweiterten Kernnetz und bis zum 31.
Dezember 2050 im Gesamtnetz stillgelegt werden, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, mit Ausnahme von Abschnitten in städtischen Knoten, die auch von Personenzügen im Vorstadtverkehr genutzt werden, die mit speziellen Klasse-B-Zugsicherungssystemen ausgestattet sind.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Eisenbahninfrastruktur des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2050 mit einem funkgestützten ERTMS ausgerüstet ist.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein funkgestütztes ERTMS in der Eisenbahninfrastruktur des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes ab dem 31.
Dezember 2030 beim Bau einer neuen Strecke beziehungsweise ab dem 31.
Dezember 2040 beim Ausbau des Signalgebungssystems eingesetzt wird.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindungen des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2050 ein funkgestütztes ERTMS eingerichtet ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Ausrüstung in Abstimmung mit dem Infrastrukturbetreiber und anderen einschlägigen Interessenträgern für notwendig erachtet.
Beim Bau einer neuen Strecke ist ab dem 31.
Dezember 2030 sicherzustellen, dass ein solches System eingesetzt wird.
(7)Die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten nicht für isolierte Netze.
(8)Unbeschadet des Absatzes 7 erlässt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in hinreichend begründeten Fällen Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6.
Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine negative sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität stützen.
Jeder solche Antrag ist hinreichend zu begründen.
Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung wird im Falle grenzüberschreitender Abschnitte mit dem benachbarten Mitgliedstaat bzw. den benachbarten Mitgliedstaaten abgestimmt.
Die benachbarten Mitgliedstaaten können dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme beantragt, eine Stellungnahme übermitteln.
Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag die Stellungnahmen der benachbarten Mitgliedstaaten bei.
Ein Mitgliedstaat kann in einem einzigen Antrag mehrere Ausnahmeregelungen beantragen.
Die beantragten Ausnahmeregelungen müssen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechen.
Die Kommission bewertet den Antrag vor dem Hintergrund der gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Begründung sowie im Hinblick darauf, ob der Antrag erhebliche Auswirkungen auf die Interoperabilität hat.
Die Kommission trägt den Stellungnahmen der betreffenden benachbarten Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
Sie kann den Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 um zusätzliche Informationen ersuchen.
Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind, kann sie den Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt jener zusätzlichen Informationen auffordern, diese Informationen zu ergänzen.
Die Kommission entscheidet über die beantragte Ausnahmeregelung spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 oder, falls die betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen gemäß Unterabsatz 3 übermittelt haben, spätestens vier Monate nach dem letzten Eingang dieser Informationen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Wenn innerhalb dieser Fristen seitens der Kommission keine ausdrückliche Entscheidung erfolgt, gilt die Ausnahmeregelung als gewährt.
Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen mit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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