Art. 35 – Zusätzliche Prioritäten für den Aufbau der Luftverkehrsinfrastruktur

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Luftverkehrsinfrastruktur wird in Ergänzung zu den Prioritäten nach den Artikeln 12 und 13 Folgendem Priorität eingeräumt:
a)der Verbesserung der Energie- und Betriebseffizienz von Flughäfen;
b)der Unterstützung der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und der interoperablen Systeme, insbesondere derjenigen Systeme, die im Rahmen des SESAR-Projekts im Einklang mit dem Europäischen ATM-Masterplan entwickelt wurden, einschließlich derjenigen, die auf die sichere und vollständige Integration neuer bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge abzielen;
c)der Verbesserung der Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesse, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Flug- und Luftsicherheit;
d)der Verbesserung der multimodalen Anbindungen zwischen Flughäfen und der Infrastruktur anderer Verkehrsträger sowie gegebenenfalls zwischen Flughäfen und städtischen Knoten;
e)der Verbesserung der Nachhaltigkeit und der Verringerung der Klima-, Umwelt- und Lärmbelastung, insbesondere durch die Einführung neuer Technologien und Innovationen, alternativer Kraftstoffe, emissionsfreier und emissionsarmer Luftfahrzeuge sowie CO2-freier und CO2-armer Infrastruktur und sonstiger Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie Kraftstoffen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates (59);
f)der Anbindung der Flughäfen des Gesamtnetzes und des Kernnetzes mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von insgesamt weniger als vier Millionen Fluggästen per Eisenbahn, U-Bahn, Stadtbahn, Straßenbahn, Seilbahn oder — in Ausnahmefällen — sonstigen Lösungen des emissionsfreien öffentlichen Verkehrs an das Netz und gegebenenfalls die entsprechenden städtischen Knoten gemäß Anhang II; und
g)der Infrastruktur zur Bereitstellung einer klimatisierten Luftzufuhr für stationäre Luftfahrzeuge an Vorfeldpositionen und an Flugsteigpositionen auf den Flughäfen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von insgesamt weniger als vier Millionen Fluggästen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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