(1)Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu gewährleisten, dass alle multimodalen Güterterminals in den in Anhang II aufgeführten Seehäfen und Binnenhäfen sowie in allen auf den in Anhang I enthaltenen Karten angegebenen und in Anhang II aufgeführten Schienen-Straße-Terminals und Terminals an Binnenwasserstraßen, die allen Betreibern und Nutzern diskriminierungsfrei und gegen ein transparentes und diskriminierungsfreies Entgelt offenstehen, die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie sind an mindestens zwei Verkehrsträger angebunden, die in dem Gebiet zur Verfügung stehen; b) sie sind bis zum 31. Dezember 2030 im Terminal oder innerhalb einer Entfernung von 3 km vom Terminal mit mindestens einer Ladestation im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2023/1804 für schwere Nutzfahrzeuge und gegebenenfalls mit einer Tankstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der genannten Verordnung für Wasserstoff für schwere Nutzfahrzeuge ausgestattet; und c) sie sind bis zum 31. Dezember 2030 mit digitalen Werkzeugen ausgestattet, um Folgendes zu ermöglichen: i) effiziente Terminalabläufe, die unter anderem Fotogates, Terminalbetriebssysteme, digitales An- und Abmelden der Fahrer, Kameras oder andere Sensoren an Umschlagausrüstung sowie Kamerasysteme am Gleis umfassen können; und ii) die Bereitstellung von Informationsflüssen innerhalb eines Terminals und zwischen den Verkehrsträgern entlang der Logistikkette und dem Terminal, die in der Lage sind, mit offenen und interoperablen Systemen Informationen auszutauschen.
(2)Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten multimodalen Güterterminals, die an das Schienennetz angebunden sind und einen vertikalen Umschlag durchführen, bis zum 31. Dezember 2030 über ausreichend Umschlagkapazität verfügen und in der Lage sind, die folgenden Arten von für Kräne geeigneten intermodalen Ladeeinheiten abzufertigen: Container, Wechselbehälter oder Sattelauflieger.
(3)Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten multimodalen Güterterminals, die an das Kernschienennetz oder das erweiterte Kernschienennetz angebunden sind, bis zum 31. Dezember 2040 in der Lage sind, Züge mit einer Länge von 740 m ohne Rangieren aufzunehmen, oder, falls dies wirtschaftlich nicht tragfähig ist, dass angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Effizienz bei der Aufnahme von Zügen mit einer Länge von 740 m ergriffen werden. Dieser Absatz gilt nicht für multimodale Güterterminals, die nur an isolierte Schienennetze angebunden sind.
(4)Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Ausnahmen von den in diesem Artikel genannten Anforderungen bei Vorliegen spezifischer geografischer oder erheblicher physischer Einschränkungen, insbesondere wenn sich das Terminal in einem räumlich begrenzten Gebiet befindet, eines negativen Ergebnisses einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse oder erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische Vielfalt. Ein solcher Antrag ist hinreichend zu begründen. Ein Mitgliedstaat kann in einem einzigen Antrag mehrere Ausnahmeregelungen beantragen. Die Kommission bewertet den Antrag anhand der gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Begründung. Sie kann den Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 um zusätzliche Informationen ersuchen. Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind, kann sie den Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt jener zusätzlichen Informationen auffordern, diese Informationen zu ergänzen. Die Kommission entscheidet über die beantragte Ausnahmeregelung spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 oder, falls die betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen gemäß Unterabsatz 3 übermittelt haben, spätestens vier Monate nach dem letzten Eingang dieser Informationen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Wenn innerhalb dieser Fristen seitens der Kommission keine ausdrückliche Entscheidung erfolgt, gilt die Ausnahmeregelung als gewährt. Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen mit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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