Art. 41 – Anforderungen an städtische Knoten

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Beim Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes in städtischen Knoten gewährleisten die Mitgliedstaaten für ein wirksames Funktionieren des gesamten Netzes ohne Engpässe Folgendes: a) die Verfügbarkeit einer Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2023/1804; b) bis zum 31. Dezember 2027: i) die Annahme und Überwachung eines Plans für nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) für jeden städtischen Knoten, der unter anderem Maßnahmen zur Integration der verschiedenen Verkehrsträger und zum Wechsel hin zu nachhaltiger Mobilität, zur Förderung effizienter emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität einschließlich Stadtlogistik, zur Verringerung der Luftverschmutzung und der Lärmbelastung und gegebenenfalls zur Bewertung des Zugangs der Nutzer zu Verkehrsmitteln umfasst; und ii) die Erhebung und Übermittlung von Daten zur städtischen Mobilität für jeden städtischen Knoten an die Kommission in den Bereichen Nachhaltigkeit, Sicherheit und Zugänglichkeit gemäß den Indikatoren und der Methode nach Absatz 2; c) bis zum 31. Dezember 2030 den Aufbau multimodaler Personenverkehrsknoten zur Erleichterung von Anbindungen auf der ersten und letzten Meile, einschließlich der Ermöglichung des Zugangs zur Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs und zu aktiver Mobilität, und die mit mindestens einer Ladestation im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2023/1804 für Kraftomnibusse ausgestattet sind; die Mitgliedstaaten prüfen ferner den Aufbau einer Tankstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der genannten Verordnung an diesen Knoten für Wasserstoff für Kraftomnibusse; und d) bis zum 31. Dezember 2040 den Aufbau, vorbehaltlich einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse, mindestens eines multimodalen Güterterminals, falls ein solches nicht bereits vorhanden ist, das ausreichend Umschlagkapazität im städtischen Knoten oder in dessen Nähe ermöglicht. Ein multimodales Güterterminal kann mehrere städtische Knoten bedienen und sich im städtischen Knoten selbst oder in dessen Nähe befinden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis.
(2)Bei der Annahme und Überwachung der SUMPs unternehmen die lokalen Behörden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden alle erdenklichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die SUMPs den Leitlinien in Anhang V entsprechen, wobei auch transeuropäische Fernverkehrsströme berücksichtigt werden. Die Kommission erlässt spätestens am 19. Juli 2025 einen Durchführungsrechtsakt, um a) eine begrenzte Anzahl von Indikatoren festzulegen, die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden sind; b) eine Methode für die Erhebung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen und c) einzelne Fristen für die Übermittlung dieser Daten festzusetzen. Diese Fristen werden auf drei bis fünf Jahre festgesetzt. Der Durchführungsrechtsakt wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden ausgearbeitet; dabei wird der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten auf lokaler Ebene sowie bestehenden Plänen für urbane Mobilität Rechnung getragen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 61 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Kommission richtet außerdem bis spätestens 19. Juli 2025 eine Internetschnittstelle ein, über die die zuständigen Behörden die SUMPs und die Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe b übermitteln können und die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die SUMPs und die Indikatoren übermittelt worden sind.
(4)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 benennen die Mitgliedstaaten bis zum 19. Juli 2025 eine nationale SUMP-Kontaktstelle und erstellen ein nationales SUMP-Programm zur Unterstützung der städtischen Knoten bei der Annahme und Umsetzung der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten SUMPs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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