Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf städtische Knoten wird in Ergänzung zu den allgemeinen Prioritäten nach den Artikeln 12 und 13 Folgendem Priorität eingeräumt:
a)der Anbindung der ersten und letzten Meile zwischen den und an die Zugangspunkte(n) zum Transeuropäischen Verkehrsnetz gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b, um die Leistungsfähigkeit des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu verbessern, z. B. U-Bahnen oder Straßenbahnen;
b)der nahtlosen Verbindung zwischen der Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und der Infrastruktur für einen nachhaltigen Regional- und Nahverkehr, die Folgendes umfassen kann: i) für den Personenverkehr die Möglichkeit, über multimodale digitale Mobilitätsdienste auf Informationen zuzugreifen, Reisen zu buchen und zu bezahlen sowie Fahrkarten abzurufen, damit optimierte Routen für Fahrzeuge ermöglicht werden, mit dem Ziel, die Steuerung der Verkehrsströme und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern sowie Verkehrsüberlastung und Luftverschmutzung zu verringern, und ii) für den Güterverkehr städtische Logistikeinrichtungen zur Verbesserung der Konsolidierung von Lieferungen in städtischen Gebieten, z. B. Mikrodrehkreuze und Fahrradlogistikdrehkreuze, insbesondere solcher, die mit der Infrastruktur für den Schienen- und Schiffsverkehr verbunden sind;
c)einer nachhaltigen, nahtlosen und sicheren Verbindung der Personenverkehrsinfrastruktur zwischen dem Schienen-, Straßen- und gegebenenfalls Binnenschifffahrts-, Luft- und Seeverkehr, einschließlich der Integration der Infrastruktur für aktive Verkehrsträger, insbesondere beim Bau oder Ausbau von Verkehrsinfrastruktur;
d)einer nachhaltigen, nahtlosen und sicheren Verbindung der Güterverkehrsinfrastruktur zwischen Schienen-, Straßen- und gegebenenfalls Binnenschifffahrts-, Luft- und Seeverkehr sowie geeignete Verbindungen zu Logistikplattformen und -einrichtungen;
e)der Verringerung der Belastung von Stadtgebieten durch die negativen Auswirkungen des Schienen- und Straßen-Durchgangsverkehrs;
f)der Förderung eines Verkehrs und einer Mobilität, die sich durch Effizienz, geringe Lärmbelästigung und Emissionsfreiheit auszeichnen, einschließlich der Ökologisierung städtischer Flotten für Personen und Güter;
g)gegebenenfalls der Erhöhung des Anteils des öffentlichen Verkehrs und aktiver Verkehrsträger durch Maßnahmen, um in erster Linie die Mobilität von Personen in Richtung dieser Verkehrsträger zu lenken, einschließlich sicherer und gesicherter Infrastruktur für aktive Verkehrsträger;
h)der Förderung eines effizienten, geräusch- und CO2-armen städtischen Warenlieferverkehrs;
i)gegebenenfalls der Verbesserung der Zugänglichkeit und Anbindung städtischer und ländlicher Gebiete sowie des Zugangs zu intelligenten, nachhaltigen und erschwinglichen Verkehrsmitteln; und
j)der Annahme konkreter Maßnahmen zur Förderung des breiteren Einsatzes von IKT-Instrumenten und intelligenten Verkehrssystemen mit offenem Zugang für alle Betreiber, um optimierte Routen für Fahrzeuge zu ermöglichen, mit dem Ziel, die Verkehrsströme besser zu steuern, Staus und Luftverschmutzung zu verringern und die Straßenverkehrssicherheit sowie Echtzeitinformationen über die Verfügbarkeit von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu verbessern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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