Damit das Transeuropäische Verkehrsnetz mit der Entwicklung und Einführung innovativer Technik Schritt halten kann, fördern die Mitgliedstaaten und die Kommission in koordinierter Weise Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit denen insbesondere Folgendes angestrebt wird:
a)Unterstützung und Förderung der Dekarbonisierung des Verkehrs durch den Übergang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen und mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Luftfahrzeugen sowie anderen innovativen und nachhaltigen Verkehrs- und Netztechnologien;
b)Förderung nachhaltiger aufstrebender Technologien zur Verbesserung und Erleichterung der Beförderung und Mobilität von Personen und Gütern;
c)Verstärkung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch Förderung der Energieeffizienz, Einführung von emissionsfreien und emissionsarmen Lösungen auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe, und Bereitstellung entsprechender Infrastruktur, wenn möglich durch Synergien mit dem transeuropäischen Energienetz;
d)Unterstützung der Einführung und Nutzung neuer digitaler Technologien, insbesondere Förderung von Datenaustausch und Vernetzungsinfrastruktur mit lückenloser Netzabdeckung im gesamten Netz, um das höchste Niveau und die höchste Leistung der digitalen Infrastruktur zu gewährleisten und einen höheren Grad an Automatisierung zu erreichen, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Eisenbahnsektor;
e)Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit bei der Beförderung von Personen und Gütern;
f)Verbesserung des Betriebs, der Verwaltung, der Zugänglichkeit, der Interoperabilität, der Multimodalität und der Effizienz des Netzes, auch durch die Entwicklung von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten wie der Entwicklung von Lösungen für „Mobilität als Dienstleistung“;
g)Förderung effizienter Möglichkeiten, um allen Nutzern und Anbietern von Verkehrsdiensten zugängliche und verständliche Informationen in Bezug auf Vernetzung, Interoperabilität und Multimodalität sowie in Bezug auf die ökologischen Auswirkungen ihrer Verkehrsträgerwahl zur Verfügung zu stellen;
h)Förderung von Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger externer Auswirkungen, wie sie beispielsweise durch Verkehrsüberlastung, Gesundheitsschäden und Verschmutzungen aller Art, einschließlich Lärm und Emissionen, verursacht werden;
i)Einführung von Sicherheitstechnik;
j)Verbesserung der Resilienz der Verkehrsinfrastruktur gegenüber Störungen und dem Klimawandel durch Modernisierung und Gestaltung der Infrastruktur, sowie digitale Cybersicherheitslösungen zum Schutz des Netzes im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen; und
k)Voranbringen der Entwicklung und Einführung von IKT-Systemen und neuen Technologien für den Verkehr innerhalb der Verkehrsträger und zwischen ihnen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die entsprechende Verkehrsinfrastruktur i) den Zugang zu Energienetzen, Rohrleitungen und andere für die Energieversorgung notwendige Einrichtungen einschließen; ii) die Schnittstelle Infrastruktur-Fahrzeug berücksichtigen, einschließlich intelligentem und bidirektionalem Laden; iii) IKT-Systeme für den Verkehr einschließen; iv) als Energieknotenpunkt für verschiedene Verkehrsträger dienen, um die lokale Erzeugung sauberer Energie mit Anwendungen für emissionsfreie Mobilität zu verbinden; und v) zur Einführung anderer Technologien beitragen, mit denen die Dekarbonisierung der Wirtschaft beschleunigt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.