(1)Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes vor Gefahren für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung geschützt ist, indem sie die möglichen Gefahren für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bewerten, die sich aus der Beteiligung oder Beiträgen eines Unternehmens aus einem Drittland an bzw. zu einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse ergeben können.
(2)Bei der Ermittlung, ob davon auszugehen ist, dass die Beteiligung oder Beiträge eines Unternehmens aus einem Drittland an bzw. zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse die Infrastruktur hinsichtlich der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen, können die Mitgliedstaaten prüfen, welche Auswirkungen dies möglicherweise für u. a. Folgendes hätte: a) die Versorgung mit Ressourcen, die für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur von entscheidender Bedeutung sind; und b) den Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen in Verbindung mit dem Bau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Infrastruktur zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten können ferner insbesondere die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/452 aufgeführten Faktoren berücksichtigen.
(3)Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beteiligung oder der Beitrag durch ein Unternehmen aus einem Drittland an bzw. zu einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse die Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes hinsichtlich der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt, hat er die Kommission — unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/452, der alleinigen Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren — über geeignete Maßnahmen, die er zur Minderung solcher Gefahren ergreift, in Kenntnis zu setzen.
(4)Dieser Artikel gilt nicht für die Beteiligung oder den Beitrag an bzw. zu einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch eine natürliche Person, einschließlich einer natürlichen Person, die in einem Unternehmen aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum Dienstleistungen für eine andere Person und unter deren Weisung erbringt, für die diese natürliche Person als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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